Verlauf der Zulassung
15. Dezember 2015
Rechtliche Grundlage
Die rechtliche Grundlage für die Zulassung eines "Historischen Fahrzeuges" bildet der §34 des Kraftfahrgesetzes (KFG). Die Vorgehensweise, wenn keine Originalpapiere für das Fahrzeug vorhanden sind, ist darüberhinaus in einem Erlass des Bundesministerums für Verkehr, Inovation und Technologie vom 11. Oktober 2001 festgelegt.
Kraftfahrgesetz §34 Absatz 4:
(4) Vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für historische Fahrzeuge sind deren Erhaltungswürdigkeit und deren Erhaltungszustand nachzuweisen. Bei Fahrzeugen, die nicht in die Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen sind, hat der Beirat für Historische Fahrzeuge (§ 131b) eine Empfehlung abzugeben. Historische Kraftwagen dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr verwendet werden, Historische Krafträder nur an 60 Tagen pro Jahr. Über diese Verwendung sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Auszug aus dem Erlass GZ. 190500/12-II/B/5/01:
2.1.) Es wird deshalb festgelegt, dass wenn geeignete Originalfahrzeugdokumente fehlen, für die Genehmigung von Historischen Fahrzeugen zumindest die folgenden Papiere vorgelegt werden müssen:
- Eigentumsnachweis (eidesstattliche Erklärung)
- Verzollungsnachweis (wenn das Fahrzeug aus dem Ausland importiert wurde)
- Dokument oder Sachverständigen-Gutachten, aus dem die Fahrzeugdaten ersichtlich sind (es können jedoch nur jene Daten verlangt werden, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Genehmigung des Fahrzeuges verpflichtend waren)