Verlauf der Zulassung

20.07.2015 15:55
20. Juli 2015 Bestätigung der Fa. Eurotax:  Die Zündapp KS 50 watercooled (517-52 L0) ist in der Liste "Historische Kraftfahrzeuge" Ausgabe 2015 als "erhaltenswürdig" gekennzeichnet.
03.11.2015 10:30
03. November 2015:  Notarielle Beglaubigung der Eidesstattlichen Erklärung über den Erwerb und den rechtmäßigen Besitz meiner Zündapp KS 50 watercooled.
10.12.2015 12:30
10. Dezember 2015:  Erstellung eines technischen Gutachtens über die Erhaltungswürdigkeit als "Historisches Kraftfahrzeug" von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für historische Fahrzeuge in Pottendorf, Niederösterreich.  
14.12.2015 10:00
14. Dezember 2015:  Vorführung des Fahrzeuges beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung und Beantragung eines Einzelgenehmigungsbescheides. Die Begutachtung verlief problemlos und der Einzelgenehmigungsbescheid wurde gemäß §34 KFG erteilt.
14.12.2015 15:52
15. Dezember 2015:   Meine Zündapp KS 50 watercooled  Typ 517-52 L0 wurde angemeldet und das Kennzeichen montiert.


15. Dezember 2015

Rechtliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage für die Zulassung eines "Historischen Fahrzeuges" bildet der §34 des Kraftfahrgesetzes (KFG).  Die Vorgehensweise, wenn keine Originalpapiere für das Fahrzeug vorhanden sind, ist darüberhinaus in einem Erlass des Bundesministerums für Verkehr, Inovation und Technologie vom 11. Oktober 2001 festgelegt.

Kraftfahrgesetz §34 Absatz 4:

(4) Vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für historische Fahrzeuge sind deren Erhaltungswürdigkeit und deren Erhaltungszustand nachzuweisen. Bei Fahrzeugen, die nicht in die Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen sind, hat der Beirat für Historische Fahrzeuge (§ 131b) eine Empfehlung abzugeben. Historische Kraftwagen dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr verwendet werden, Historische Krafträder nur an 60 Tagen pro Jahr. Über diese Verwendung sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Auszug aus dem Erlass  GZ. 190500/12-II/B/5/01:

2.1.)   Es wird deshalb festgelegt, dass wenn geeignete Originalfahrzeugdokumente fehlen, für die Genehmigung von Historischen Fahrzeugen zumindest die folgenden Papiere vorgelegt werden müssen:

  • Eigentumsnachweis (eidesstattliche Erklärung)
  • Verzollungsnachweis (wenn das Fahrzeug aus dem Ausland importiert wurde)
  • Dokument oder Sachverständigen-Gutachten, aus dem die Fahrzeugdaten ersichtlich sind (es können jedoch nur jene Daten verlangt werden, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Genehmigung des Fahrzeuges verpflichtend waren)